Gabelstapler, oder auch Hubstapler oder nur „Stapler“ kennt jedes Kind. Aber wann darf man Gabelstapler fahren? Was ist der Unterschied zwischen einer Ausbildung und einer Unterweisung und wann muss ich einen Staplerschein erneuern (lassen)?
Ziel dieses Blogbeitrags ist es, Ihnen einen kurzen Überblick zu geben, welche Voraussetzungen Sie für einen Gabelstaplerschein mitbringen müssen und wann eine Unterweisung notwendig ist oder vielleicht sogar ausreicht. Und ein Bonus für Sie: Eine Beispielvorlage für einen schriftlichen Fahrauftrag!
Jeder Mitarbeiter in einem Unternehmen, der bzw. die einen Gabelstapler nutzen möchte, benötigt folgende Voraussetzungen.
Er/Sie muss
Neben der Altersgrenze muss der Mitarbeiter „geeignet“ sein. Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G25-Untersuchung) festgestellt werden – so die berufsgenossenschaftliche Vorschrift. Jedoch können die Sicherheitsfachkraft in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt den Umfang der Untersuchung reduzieren bzw. erweitern. In vielen Unternehmen reicht daher oft ein Sehtest vom Augenoptiker.
Sind diese Anforderungen geklärt, muss der Mitarbeiter für die Tätigkeit noch ausgebildet werden. Dies erfolgt durch eine Gabelstaplerausbildung in Theorie und Praxis. Diese Ausbildung kann wiederum nur von einer Person durchgeführt werden, die selber als Ausbilder ausgebildet wurde. Keinesfalls darf ein Kollege oder der Lager-/Logistikmeister – unabhängig seiner Erfahrung – diese Ausbildung einfach so übernehmen! Wir bieten Ihnen die Ausbildung jedoch gerne an.
Am Ende dieser Ausbildung sollte dann der Gabelstaplerschein bestanden worden sein. Damit jedoch besteht noch keine grundsätzliche Voraussetzung, auch im Betrieb einen Gabelstapler fahren zu dürfen!
Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Gabelstaplern nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Diese Unterweisung darf von jedem durchgeführt werden, der
Somit darf der Unternehmer selbstständig entscheiden, wer in seinem Betrieb Stapler fahren darf und wer die Unterweisung durchführt. Diese Person sollte jedoch eine Fachkunde haben. Somit könnte eine Gabelstapler-Unterweisung von einer Sicherheitsfachkraft, einem Meister oder für eine solche Unterweisung speziell geschulte Person durchgeführt werden. Diese Person kann bzw. sollte dann idealerweise ein Ausbilder für Gabelstaplerfahrer sein.
Gründe für die Unterweisung sind:
In der Praxis bedeutet dies z.B., dass ein Mitarbeiter, der noch vor wenigen Tagen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber unterwiesen worden ist, im neuen Unternehmen ein weiteres Mal unterwiesen werden muss. Der Grund hierfür ist simpel: In seiner neuen Arbeitsumgebung kennt sich der Mitarbeiter nicht aus. Gabelstapler, Fahrwege, Arbeitsabläufe und Produkte und deren Handhabung sind anders. All diese Punkte werden in einer Unterweisung besprochen. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für einen Mitarbeiter, der bisher zwar im gleichen Unternehmen, jedoch in einem anderen Betriebsbereich tätig war. Auch er muss über das neue Arbeitsumfeld unterwiesen werden.
Unterwiesen werden muss anhand der Betriebsanweisungen, die im Betrieb aushängen müssen. Die Teilnehmer der Unterweisung müssen diese verstehen und sollten die Unterweisung bestätigen.
Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. Diese Beauftragung sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Dies sollte nicht mit dem Arbeitsvertrag als solches verbunden (enthalten) sein, sondern explizit erfolgen.
Der Fahrer ist nun für die sichere Steuerung des Flurförderzeugs verantwortlich. Der Verantwortliche im Betrieb sollte regelmäßig die Kontrollen über das richtige Verhalten durchführen. Diese Verantwortlichen sind u.a.: die zuständigen Meister, Ausbilder, Schichtleiter, Sicherheitsbeauftragte, etc.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Gabelstaplerschein nicht verfällt, es sei denn, er geht verloren und ein Ersatzschein ist vom ursprünglichen Ausbilder nicht zu erhalten.
Es sind jedoch ein paar wichtige Punkte zu beachten:
Wer einen Gabelstaplerschein besitzt, aber jahrelang keine Fahrpraxis hat, muss nochmals speziell unterwiesen werden. Das bedeutet für denjenigen, der die Unterweisung durchführt, dass die Theorie und Praxis der Ausbildung größtenteils wiederholt werden müssen. Wie tief und wie weit, hängt von den Vorkenntnissen des zu Unterweisenden ab.
Auch der schriftliche Fahrauftrag verliert seine Gültigkeit nicht.
Der Unternehmer muss diesen ausdrücklich widerrufen, wenn der Fahrauftrag seine Gültigkeit verlieren soll. Eine Kündigung würde dabei den gleichen Effekt haben.
Es gilt jedoch während der Beauftragung:
Da in der Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer auch die Notwendigkeit der Unterweisung zur Sprache kommt, sollte der Gabelstaplerfahrer wissen, dass er 12 Monate nach der letzten Unterweisung eine neue Unterweisung erhalten muss. Erhält er diese nicht, darf er grundsätzlich auch nicht mit einem Gabelstapler fahren. Der Gabelstaplerschein bleibt jedoch voll erhalten. Die Unterweisung muss jedoch erfolgen, damit der Fahrer wieder seine Fahrtätigkeit aufnehmen kann.
Da die Mitgänger-Flurfördermittel keinen Fahrersitz bzw. Fahrerstand haben, benötigt dieses lediglich die – dann jedoch auch umfangreiche – Unterweisung. Diese Aussage gilt auch für Mitgänger-Flurfördermittel mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, wenn die Geschwindigkeit maximal 6 km/h beträgt. Ist die max. Geschwindigkeit größer, muss der Fahrer einen Gabelstaplerschein haben.
Sowohl die Ausbildung, als auch der Gabelstapler, sind für den innerbetrieblichen Transport ausgelegt. Sollte der Gabelstapler auch auf einer öffentlichen Straße oder einem Bereich (damit ist auch das Betriebsgelände gemeint) genutzt werden, der öffentlich zugänglich ist, so muss der Gabelstaplerfahrer einen entsprechenden Führerschein besitzen. Die Führerscheinklasse hängt dann vom Gabelstapler ab. Ist dieser schwerer als 3,5 Tonnen, so wird ein Führerschein der Klasse C1 oder C gefordert. Liegt das Gewicht des Gabelstaplers darunter, so reicht der Führerschein der Klasse B.
Der Gabelstapler benötigt auch die entsprechenden Sicherheitseinrichtungen, wie Blinker, Erste-Hilfe-Kasten, Warndreieck, etc.
Rechtsquellen:
DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-001, DGUV Regel 100-500, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung
Stapler und andere Flurförderzeuge werden hauptsächlich in der innerbetrieblichen Logistik eingesetzt. Sie sind jedoch auch dann meist das Arbeitsmittel der Wahl, wenn es ums Be- und Entladen von Lkw und anderen Fahrzeugen geht. Hierbei kommen Flurförderzeuge regelmäßig mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Berührung, z. B. dann, wenn ein Verladevorgang nicht an der Rampe, sondern aufgrund besonderer Umstände auf dem Parkplatz oder einer Zufahrt durchgeführt werden muss.
Wichtig | Der Verkehr auf einer öffentlichen Straße ist nicht öffentlich, solange sie durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt ist, z. B. wegen Bauarbeiten. |
Solche Tätigkeiten bergen nicht nur ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, sondern unterliegen auch weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen. Denn sobald ein Stapler oder ein anderes motorisiertes FFZ mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, müssen die gesetzlichen Bestimmungen der
beachtet werden. Und zwar von jedem Verkehrsteilnehmer, der sich in öffentlichen Verkehrsräumen aufhält und bewegt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber allerdings zwischen öffentlich-rechtlichen Verkehrsräumen und tatsächlich oder beschränkt öffentlichen Verkehrsräumen.
Das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Straßenverkehr dienen und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Also Autobahnen, Landstraßen, kommunale Straßen, Radwege und Bürgersteige, öffentliche Parkplätze usw. Diese Flächen gehören in der Regel dem Staat, sind also nicht in privatem Besitz.
Sollen öffentlich-rechtliche Verkehrsräume mit einem Flurförderzeug befahren werden, muss dafür eine Ausnahmegenehmigung/Betriebserlaubnis beantragt und von der Straßenverkehrszulassungsbehörde erteilt werden.
Das sind Flächen, die überwiegend im Besitz von Privatpersonen, Unternehmen oder Gesellschaften sind oder von diesen angemietet oder gepachtet werden. Beispiele dafür sind Firmengelände, Kundenparkplätze, Betriebshöfe und Ladestraßen.
Außerdem gelten auch folgende Verkehrsräume als öffentlich:
Wichtig: | Verkehrsräume sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden können und auch tatsächlich benutzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Nutzung durch den Verfügungsberechtigten (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter) ausdrücklich zugelassen oder nur stillschweigend geduldet wird. |
Auch dann, wenn ein Verkehrsraum abgegrenzt oder die Benutzung nur zeitweise zulässig ist, gilt er innerhalb der Grenzen bzw. für diesen Zeitraum als öffentlich. Das betrifft beispielsweise Zufahrten zu Waschstraßen oder Tankstellen, Hafenstraßen, Parkplätze, Verladerampen und Zufahrten sowie Stellflächen für Luftfracht auf eingezäuntem Flughafengebiet.
Für die Benutzung von tatsächlich öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsräumen ist keine Ausnahmegenehmigung/Betriebserlaubnis erforderlich.
Motorbetriebene Flurförderzeuge mit Fahrersitz, die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h erreichen, unterliegen keiner Zulassungspflicht. Sie benötigen kein amtliches Kennzeichen und keine Haftpflichtversicherung. Allerdings muss am Fahrzeug auf der linken Seite dauerhaft lesbar ein Schild angebracht werden, auf dem der Name und die Anschrift des Besitzers angegeben sind.
Mitgänger-Flurförderzeuge ohne Mitfahrgelegenheit sind vom Nachweis, dass sie den Bestimmungen der StVZO entsprechen, befreit. Auch benötigen sie keine Zulassung und es besteht keine Führerscheinpflicht für den Bediener des Gerätes.
Stapler und andere Flurförderzeuge (allerdings keine Wagen und Schlepper) mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis und ebenfalls ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers. Eine Versicherungspflicht besteht auch für diese Geräte nicht.
Für Flurförderzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit oberhalb von 20 km/h liegt, wird eine Zulassung benötigt. Ebenso sind ein amtliches Kennzeichen, regelmäßige Haupt- und Abgasuntersuchungen, eine Einzelbetriebserlaubnis sowie eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
Wichtig: | Grundsätzlich müssen Staplerfahrer und Führer von Niederhubwagen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen. Sie müssen sich immer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder über das vermeidbare Maß hinaus belästigt oder behindert wird. Das erfordert gerade beim Transport von schweren oder sperrigen Lasten besondere Aufmerksamkeit und vorausschauendes Handeln. |
Fahrer und Bediener von Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h benötigen keine amtliche Fahrerlaubnis. Sie müssen jedoch gem. § 7 DGUV V 68 das 18. Lebensjahr vollendet haben und erfolgreich ausgebildet worden sein, also einen Staplerschein besitzen.
Für Stapler und andere angetriebene Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h ist neben dem Staplerschein auch eine amtliche Fahrerlaubnis erforderlich. Die folgende Tabelle zeigt die relevanten Fahrerlaubnisklassen mit ihren Voraussetzungen und Begrenzungen auf.
Wichtig: | Das Mindestalter für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, T oder E liegt bei 16 Jahren (für erlaubnisfreie Kfz sogar bei 15 Jahren). Dennoch dürfen Stapler und andere Flurförderzeuge nur von Personen bedient werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Nur in Ausnahmefällen und unter Anleitung und Aufsicht dürfen auch Jugendliche ab 16 Jahren auf dem Staplersitz Platz nehmen, etwa im Rahmen ihrer betrieblichen Ausbildung. |
Relevante Fahrerlaubnisklassen für Stapler und Flurförderzeuge:
L | keine Begrenzung | 25 km/h | keine Begrenzung | Auch in Verbindung mit den Klassen B, T und C1 |
T | keine Begrenzung | 60 km/h | keine Begrenzung | Schließt die Klassen AM und L ein |
B | 3.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg | Schließt Klasse L ein |
C1 | 7.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg | Setzt Klasse B voraus |
C | keine Begrenzung | keine Begrenzung | 750 kg | Setzt Klasse B voraus |
E | Für den Betrieb mit Anhänger |
Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen:
Für alle Stapler und motorbetriebenen Flurförderzeuge mit Fahrersitz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h gelten die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO. Diese schreibt beim Einsatz der Geräte im öffentlichen Verkehrsraum eine bestimmte Ausrüstung vor. Was genau der Gesetzgeber fordert, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Rückleuchte | |
Rückfahrscheinwerfer | |
Scheinwerfer | |
Fahrtrichtungsanzeiger | |
Warnleuchte | Vorgeschrieben bei Fahrzeugen über 3.500 kg Gesamtgewicht; eine Ausnahmeregelung ist möglich, wenn z. B. nur eine Straße überquert werden muss |
Bremsleuchte | Vorgeschrieben sind mindestens zwei rote Leuchten am hinteren Ende des Staplers; bei Geräten mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich |
Kennzeichenbeleuchtung | Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h |
Schlussleuchte | |
Rückstrahler | Farbe: Rot |
Warnblinklicht | Farbe: Gelb |
Begrenzungsleuchte | |
Unterlegkeil | |
Außenspiegel | Mindestens links, bei Sichteinschränkungen auch rechts erforderlich |
Innenspiegel | |
Anfahrspiegel (Rampenspiegel) | Bei Geräten mit mehr als 12.000 kg zulässigem Gesamtgewicht, mindestens 2 m über der Fahrbahn auf der rechten Fahrzeugseite montiert |
Gabel-Warnschutzbalken | Oder entsprechende andere Absicherung der Gabelzinken |
Warndreieck | |
Amtliches Kennzeichen | |
Kennzeichenhalter | Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h |
Schild | Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h; auf der linken Fahrzeugseite dauerhaft lesbar angebracht, mit Namen und Anschrift des Besitzers |
Schilder mit der Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h | Mit schwarzem Rand, an beiden Längskanten und der Rückseite montiert |
Verbandskasten |
Des Weiteren müssen Gabelstapler gem. § 30 StVZO generell so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Die Insassen müssen, insbesondere bei Unfällen, vor Verletzungen möglichst geschützt werden, und das Ausmaß möglicher Verletzungen muss möglichst gering bleiben.
Die Fahrzeuge müssen zudem in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser auch erhalten werden. Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit relevante Fahrzeugteile, die sich besonders leicht abnutzen oder schnell beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auszutauschen sein.
Generell ist beim Einsatz von Staplern in öffentlichen Verkehrsräumen gemäß § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese kann von Behördenseite auf bestimmte Fahrstrecken, Tragfähigkeiten oder Zeitfenster begrenzt werden. Ebenso kann angeordnet werden, dass Fahrten nur mit einem zweiten Mann als Einweiser durchgeführt werden dürfen, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.
Klasse 3 | C1, C1 E, B, B E, L, M; auf Antrag C E mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
Klasse 2 | C, C E, C1, C1 E, B, B E, L, M, T |
Klasse 5 | L |
Die Ausnahmegenehmigungen werden im Regelfall gemeinsam mit der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Voraussetzung für die Genehmigung ist eine technische Begründung und der Nachweis, dass das von der StVZO für Pkw und Lkw geforderte Sicherheitsniveau auf andere Weise erreicht wird.
Für kleinere Serien kann eine solche Ausnahmegenehmigung gemeinsam mit dem Mustergutachten erstellt werden. So ist es möglich, kann ein einheitliches Gutachten für eine Kleinserie von gleichen Fahrzeugen anhand eines Referenzfahrzeuges zu erstellen. Das Gutachten gilt dann für jedes Serienfahrzeug, ohne dass diese ebenfalls noch einzeln begutachtet werden müssten.