Herzlich Willkommen
 auf unserer Seite, ist Fragen kostenlos!

 

Ausnahme für Auszubildende




In der Durchführungsanweisung heißt es dazu:
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern.

Die obigen Regelungen schließen somit nicht aus, dass mit der Ausbildung im Steuern von Flurförderzeugen nicht bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen werden darf.

Das Fahren bzw. Steuern selbst darf jedoch nur unter Aufsicht erfolgen! Was die Aufsichtspflicht betrifft, so hängt diese von den betrieblichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Grundsätzlich ist Folgendes anzumerken:
Jugendliche unter 18 Jahren sind zwar unter Umständen fähig, den Umgang mit Gabelstaplern zu erlernen, jedoch sind sie in der Regel überfordert, die mit dem Betrieb von Gabelstaplern verbundenen Gefahren richtig einzuschätzen und die mit dem Führen eines Gabelstaplers verbundene Verantwortung zu übernehmen. Bei der Bewertung dieser Verantwortung ist in Betracht zu ziehen, dass vielfach die Neigung besteht, Gabelstapler missbräuchlich zu benutzen.

In der Praxis sollte daher dem Auszubildenden unter 18 Jahren unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte immer nur im Einzelfall ein Auftrag zum Fahren eines Gabelstaplers unter Anleitung erteilt werden. Ferner sollte die Ausbildung im Steuern von Flurförderzeugen in einem Ausbildungsplan unter Benennung der aufsichtsführenden Person zeitlich (z. B. 3 Monate) und räumlich begrenzt sein.

Sollen Jungendliche unter 18 Jahren nach absolvierter Ausbildung mit dem selbständigen Steuern – also ohne Aufsicht – von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragt werden, so ist hierfür über den zuständigen Unfallversicherungsträger eine Ausnahmegenehmigung zu § 7 Abs. 1 BGV D27 einzuholen.